Satzung Förderverein “Junge Briefmarkenfreunde Meiningen“

Satzung Förderverein “Junge Briefmarkenfreunde Meiningen“

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Junge Briefmarkenfreunde Meiningen“ und hat seinen Sitz in Meiningen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Heimatpflege, der jugendpflegerischen Tätigkeit sowie der Völkerverständigung durch sammelnde, forschende und dokumentierende Betätigung in Philatelie und allen thematisch berührenden Gebieten. Schwerpunkt ist vor allem die Arbeit mit Kinder und Jugendlichen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an und ist bereit, nach den darin verankerten Grundsätzen zu handeln.
  5. Diese Ziele werden verwirklicht durch die Veranstaltungen von kulturellen und sportlichen Höhepunkten in der Stadt Meiningen und im Landkreis sowie durch die Unterstützung von Projekten und durch Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Der Förderverein bemüht sich Sponsoren zur Unterstützung seiner Ziele zu finden. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Der Förderverein arbeitet eng mit dem Meininger Briefmarkensammlerverein e.V. zusammen und unterstützt diesen bei philatelistischen Veranstaltungen.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  • 5 Beiträge und Spenden
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  2. Beiträge sind keine Spenden.
  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, welcher gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters übernimmt und dem Geschäftsführer (Vorstand im Sinne d. §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) sowie dem erweiterten Vorstand bestehend aus 3 Beisitzern. Doppelfunktionen der Vorstandsmitglieder sind möglich.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet und ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
  • 9 Wahl des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelwahl öffentlich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
  3. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.
  4. Für jede Wahl ist ein Wahlvorstand aus zwei Personen (einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer) mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
  • 10 Arbeitskreise

Der Vorstand kann aus der Mitte der Mitglieder bei Bedarf Arbeitskreis berufen, die der Vorsitzende leitet. Der Vorsitzende kann die Leitung auf weitere Vorstandsmitglieder übertragen.

  • 11 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung.

Meiningen, den 3. Februar 2023

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Satzung Förderverein Junge Briefmarkenfreunde Meiningen_Stand Februar 2023